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Modernisiertes Erbrecht

Der Natio­nal­rat hat das mehr als hun­dert­jäh­rige Erbrecht moder­ni­siert und der heu­ti­gen gesell­schaft­li­chen Aktua­li­tät ange­passt. Die EVP-Ratsmitglieder setz­ten sich in den Bera­tun­gen kon­se­quent dafür ein, dass dabei der Stel­len­wert von Ehe und Fami­lie erhal­ten bleibt.

Im Zen­trum der vom Bun­des­rat vor­ge­schla­ge­nen Geset­zes­re­vi­sion stand dabei, dass die gesetz­li­chen Pflicht­teile für die Nach­kom­men ver­rin­gert wer­den, also die Min­dest­teile der Erb­schaft, die Kin­dern, Ehe­part­nern bzw. ein­ge­tra­ge­nen Part­nern sowie z.T. auch den Eltern von Geset­zes wegen zuste­hen. So wird der Pflicht­teil für die Kin­der von bis­her drei Vier­teln auf die Hälfte redu­ziert, der für Eltern ent­fällt gänz­lich. Somit kön­nen Erb­las­ser in Zukunft über einen grös­se­ren Teil des Nach­las­ses frei ver­fü­gen. Der Pflicht­teil des Ehe­part­ners oder der Ehe­part­ne­rin bleibt jedoch unver­än­dert bei der Hälfte des gesetz­li­chen Erb­an­spruchs.

Keine Ansprü­che für Lebens­part­ner

Mit den Stim­men der EVP lehnte es die Mehr­heit des Rates aller­dings ab, nicht ver­hei­ra­te­ten Lebens­part­ne­rin­nen und -part­nern einen Anspruch auf Unter­stüt­zung ein­zu­räu­men. Dies würde zu unnö­tig kom­ple­xen Erb­kon­stel­la­tio­nen und ent­spre­chen­den Strei­tig­kei­ten füh­ren.

Keine Ansprü­che bei lau­fen­den Schei­dungs­ver­fah­ren

Unum­strit­ten nahm der Rat Ände­run­gen an, die sich aus der Pra­xis der letz­ten Jahr­zehnte auf­drän­gen. So wird in Zukunft der über­le­bende Ehe­part­ner kei­nen Anspruch auf einen Pflicht­teil gel­tend machen kön­nen, wenn eine Per­son wäh­rend eines Schei­dungs­ver­fah­rens stirbt.

Die Vor­lage geht nun vor­aus­sicht­lich in der Win­ter­dis­kus­sion zur Dif­fe­renz­ber­ei­ni­gung in den Stän­de­rat.